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KrankenhauspatientenWie ist die zahnmedizinische Behandlung von stationären Krankenhauspatienten abzurechnen?
Durch die stationäre Aufnahme des Patienten im Krankenhaus kommt eine Abrechnung der Zahnbehandlung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht infrage. Daher muss der Patient die Kosten selbst tragen. Dafür wird mit dem Patienten vor Behandlungsbeginn eine Vereinbarung gem. § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) geschlossen. Die Behandlungskosten werden dem Patienten direkt privat in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für mögliche zusätzliche Privatleistungen.
Merke | Dass Patienten, die sich in stationärer Behandlung befinden, selbst einen Termin in der Zahnarztpraxis vereinbart haben, kommt selten vor. Sie können aber zu Schwierigkeiten bei der Abrechnung führen, wenn die Versichertenkarte eingelesen wird. Hinzu kommt, dass den Patienten in der Regel das Bewusstsein dafür fehlt, dass sie die entstandenen Kosten selbst tragen müssen! |
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AUSGABE: AAZ 2/2024, S. 4 · ID: 49779778