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DigitalisierungBSG: Honorarkürzung bei TI-Verweigerung ist rechtens!
Abo-Inhalt20.03.20241142 Min. LesedauerVon RA, FA MedR und Zahnarzt Dr. Stefan Droste, LL. M., Kanzlei am Ärztehaus, Münster
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| Das Bundesozialgericht (BSG) hat entschieden, dass die gegen eine ärztliche Gemeinschaftspraxis ergangene Honorarkürzung wegen fehlender Anbindung an die Telematik-Infrastruktur (TI) rechtmäßig ist (Urteil vom 06.03.2024, Az. B 6 KA 23/22 R; Abruf-Nr. 49954304). Das Urteil gilt gleichermaßen für Vertragszahnärzte. Auch sie sind zur Anbindung an die TI verpflichtet. Verweigern sie sich, müssen sie mit Honorarkürzungen rechnen. |
BSG-Richter hegen keine Bedenken gegen die Pflicht zur TI-Anbindung ...
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AUSGABE: AAZ 5/2024, S. 2 · ID: 49970321
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