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AuslagenSo berechnen Sie die Desinfektion von zahntechnischen Abformungen und Werkstücken
| Laut einer Empfehlung des Robert Koch-Instituts sind alle kontaminierten Objekte in der Zahnarztpraxis vor Abgabe an das Dentallabor zu reinigen und zu desinfizieren. Doch wie ist der dafür entstehende Aufwand in der Abrechnung zu berücksichtigen? Schon am 13.11.1018 hat der Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) in einer Stellungnahme erklärt, dass Desinfektionsmaßnahmen an zahntechnischen Werkstücken, Abformungen und Registraten nach § 9 GOZ zu berechnen sind (online unter iww.de/s11186). Voraussetzung für die Berechnung ist, dass die Desinfektion nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Welche das sind und welche und Berechnungsmöglichkeiten bestehen, wird in diesem Beitrag aufgezeigt. |
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AUSGABE: AAZ 8/2024, S. 12 · ID: 50084680