EndodontieKlinischer Fall: Intentionelle Replantation beim GKV-Patienten
Bei der intentionellen Replantation wird ein frakturierter Zahn entfernt und der Wurzelkanal wird außerhalb der Mundhöhle aufbereitet. Im Anschluss wird der endodontisch versorgte Zahn reimplantiert. Wichtig dabei sind eine gewebeschonende Extraktion, die Aufbewahrung des extrahierten Zahnes in einer Zahnrettungsbox und eine kurze extraorale Verweildauer. Dieser Beitrag erklärt Ihnen die Abrechnung.
Inhaltsverzeichnis
Ausgangssituation und Behandlung
Ein gesetzlich versicherter Patient stellt sich mit einem frakturierten Zahn 12 in der Praxis vor. Nach eingehender Diagnostik, Auswertung der Röntgenaufnahmen und der Therapieplanung wird der Zahn 12 extrahiert und extraoral endodontisch behandelt. Anschließend wird der Zahn replantiert und geschient.
Erläuterungen
Nachfolgend erläutern wir die einzelnen Gebührenpositionen und geben Hinweise zur Abrechnung.
06.10.
Der Patient stellt sich mit Beschwerden in der Praxis vor. Es erfolgt die eingehende Untersuchung, Beratung und Diagnostik mittels Sensibilitätsprüfung und Röntgenuntersuchung. Die eingehende Untersuchung ist nach BEMA-Nr. 01 (U) je Kalenderhalbjahr im Abstand von mindestens vier Monaten berechenbar. Eine Beratung nach Nr. Ä1 (BEMA) ist neben der BEMA-Nr. 01 (U) in derselben Sitzung nicht abrechenbar.
Die Sensibilitätsprobe ist je Sitzung nach BEMA-Nr. 8 (ViPr) je Sitzung einmal ansatzfähig. Dabei ist es unerheblich, wie viele Zähne hinsichtlich ihrer Sensibilität überprüft werden.
Das Anfertigen eines Zahnfilms ist nach Nr. 925a (Rö2) berechenbar. Leistungsinhalt ist neben dem Anfertigen des Zahnfilms, die Dokumentation der rechtfertigenden Indikation und die schriftliche Auswertung des Röntgenbilds.
Die Aufklärung über Ablauf und Kosten privater Zusatzleistungen im Rahmen der intentionellen Replantation gehört nicht zur Beratung im Sinne der GKV-Leistungen, sondern bezieht sich auf die privat zu vereinbarenden Zusatzleistungen. Diese Beratung ist nach Nr. Ä1 (GOÄ) privat zu berechnen.
Das Aufstellen eines schriftlichen Heil- und Kostenplans für die intentionelle Replantation ist dem Patienten privat in Rechnung zu stellen und kann nach Nr. 0030 GOZ berechnet werden.
Das Reattachment des palatinalen Zahnfragments in Dentin-Adhäsiv-Technik im Sinne der Erstversorgung ist eine selbstständige Leistung, die weder in der GOZ noch im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ aufgeführt ist. Die Berechnung erfolgt daher analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ.
09.10. (1. Sitzung)
Die Oberflächenanästhesie ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und wird mit dem Patienten privat nach § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) vereinbart. Die Oberflächenanästhesie ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nach Nr. 0080 GOZ abrechenbar. Das verwendete Anästhetikum kann nicht zusätzlich berechnet werden.
Die Infiltrationsanästhesie ist nach BEMA-Nr. 40 (I) für den Bereich von zwei nebeneinanderstehenden Zähnen abrechenbar. Eine Ausnahme davon stellen die beiden mittleren Schneidezähne im Oberkiefer dar.
Die Extraktion des einwurzligen Zahnes ist nach Nr. 43 (X1) abzurechnen. Die primäre Wundversorgung ist Leistungsinhalt der Extraktion. Da die GKV-Therapie für den zerstörten Zahn die Extraktion darstellt, sind die Anästhesie und die Extraktion zulasten der GKV nach BEMA zu berechnen.
Die extraorale Trepanation wie auch die gesamte extraorale endodontische Aufbereitung sind nicht im Sachleistungskatalog der GKV enthalten und werden mit dem Patienten nach § 8 Abs. 7 BMV-Z privat vereinbart. Dabei kann für die extraorale Trepanation die Nr. 2390 GOZ berechnet werden, da ein Zugang zum Pulpenkavum geschaffen werden muss.
Die extraorale Aufbereitung (auch retrograd) ist je Kanal nach Nr. 2410 GOZ zu berechnen. Zum Leistungsinhalt gehören das Aufsuchen der Wurzelkanaleingänge, das Aufbereiten und Erweitern des Wurzelkanals, das Entfernen des abgestorbenen Pulpengewebes sowie die Spülung und Desinfektion des Wurzelkanals. Die verwendeten Einmal-Nickel-Titan-Feilen können gemäß § 4 Abs. 3 GOZ zusätzlich berechnet werden. Die extraorale Wurzelfüllung wird je Kanal nach Nr. 2440 GOZ berechnet. Auch hier ist die Berechnung möglich, egal, ob ortho- oder retrograd abgefüllt wird.
Bis zur Weiterbehandlung in der zweiten Sitzung wird der Zahn in einer Zahnrettungsbox aufbewahrt. Hierfür können dem Patienten die Kosten für die Zahnrettungsbox nach § 9 GOZ (Ersatz für Auslagen) berechnet werden.
09.10. (2. Sitzung)
Die gesamte intentionelle Replantation stellt eine Privatleistung dar, da eine unklare bzw. ungünstige Prognose des frakturierten Zahnes vorliegt. In der BEMA-Abrechnung gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 Sozialgesetzbuch (SGB) V (Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten). Aufgrund der unsicheren Prognose ist das Maß der Wirtschaftlichkeit nicht gegeben. Die intentionelle Replantation wird daher mit dem Patienten privat nach § 8 Abs. 7 BMV-Z schriftlich vereinbart. Dazu gehören auch alle Begleitleistungen.
Die Oberflächenanästhesie wird privat nach Nr. 0080 GOZ je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet.
Die Infiltrationsanästhesie im Rahmen der Replantation ist nach Nr. 0090 GOZ zu berechnen und mit dem Patienten privat nach § 8 Abs. 7 BMV-Z zu vereinbaren. Das verwendete Anästhetikum kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Das Alveolenmanagement an reimplantierten Zahnsegmenten ist eine Leistung, die weder in der GOZ noch im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ aufgeführt ist. Die Berechnung erfolgt analog nach § 6 Abs. 1 GOZ.
Die Replantation des endodontisch versorgten Zahnes in 180-Grad-Rotation ist nach Nr. 3140 GOZ abrechenbar. Dabei wird ein traumatisch oder iatrogen (durch den Zahnarzt) entfernter Zahn wieder in das Zahnfach eingebracht. Zusätzlich gehören einfache Fixationsmaßnahmen zur temporären Stabilisierung des Zahnes und die primäre Wundversorgung zum Leistungsinhalt der Nr. 3140 GOZ.
Die Anfertigung einer Röntgenaufnahme zur Kontrolle nach Replantation ist privat nach Nr. Ä5000 zu berechnen. Die Auswertung ist schriftlich zu dokumentieren.
Die Fixierung des replantierten Zahnes mittels Titanium Trauma Splint (TTS)übersteigt die einfache Fixierung, die zum Leistungsinhalt der Nr. 3140 GOZ gehört, und ist privat mit dem Patienten zu vereinbaren. Die TTS-Schiene ist nach Nr. Ä2697 je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechenbar.
Die adhäsive Befestigung kann zusätzlich nach Nr. 2197 GOZ je Zahn berechnet werden.
13.10.
Die Nachkontrolle nach Replantation ist nach Nr. 3290 GOZ je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich zu berechnen. Weitere Maßnahmen der Nachbehandlung (z. B. Spülungen, Entfernen von Nähten, Einbringen desinfizierender Substanzen) sind nach Nr. 3300 GOZ je Operationsgebiet ansatzfähig.
10.01.
Die symptombezogene Untersuchung des reimplantierten Zahnes wird mit dem Patienten privat nach § 8 Abs. 7 BMV-Z vereinbart und nach Nr. Ä5 berechnet. Auch das Anfertigen der Kontrollröntgenaufnahme nach intentioneller Replantation ist eine Privatleistung und nach Nr. Ä5000 zu berechnen.
Das Entfernen weicher Beläge ist eine Leistung, die nicht im Sachleistungskatalog der GKV enthalten und an einwurzligen Zähnen nach Nr. 4050 GOZ abrechenbar ist.
Das Entfernen der festsitzenden Titanium Trauma Splints ist privat mit dem Patienten nach § 8 Abs. 7 BMV-Z zu vereinbaren und nach Nr. Ä2702 zu berechnen.
Die Fluoridierung ist je Sitzung nach Nr. 1020 GOZ zu berechnen. Sie stellt keine Maßnahme zur Behandlung überempfindlicher Zähne dar, sondern dient prophylaktisch zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz.
AUSGABE: AAZ 1/2026, S. 14 · ID: 50632787