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FüllungstherapieAmalgamverbot zum 01.01.2025: So kompensieren Sie drohende Umsatzverluste
| Im Rahmen des EU-weiten Amalgamverbots zum 01.01.2025 wurde die Vergütung für die BEMA-Nrn. 13a–d zwar leicht erhöht, die BEMA-Nrn. 13e–h sind jedoch entfallen (AAZ 12/2024, Seite 6 ff.). Dies bedeutet vor allem einen Umsatzverlust für Zahnärzte, die sich auf die Kinderzahnheilkunde spezialisiert haben. Denn die Honoraranhebung der BEMA-Nrn. 13a–d (vergütet mit nunmehr ca. 40 bis 57 Euro) kompensiert nicht den Umsatzverlust durch den Wegfall der 13e–h (ehedem vergütet mit ca. 62 bis 120 Euro). Berechnen Sie Ihre Leistungen nach BEMA-Nrn. 13a–d, ist die Zeit ein wichtiger Faktor. Eine „Übererfüllung“ der Leistungsinhalte ist keinesfalls zu empfehlen. Gefragt ist ein Umdenken in der Praxisführung. |
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AUSGABE: AAZ 2/2025, S. 4 · ID: 50274142