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Ästhetische ZahnheilkundeSo rechnen Sie Zahnumformungen korrekt ab

16.05.20256 Min. LesedauerVon Jana Brandt, ZMV, individuelles Praxismarketing & Abrechnungsbetreuung InPrA, Sangershausen

| Mit den modernen Werkstoffen gelingen Zahnumformungen heute meist problemlos. Wie sie abzurechnen sind, richtet sich danach, ob sie zahnmedizinisch notwendig sind oder auf Wunsch des Patienten erbracht werden. Beides schließt sich nicht unbedingt aus: Auch vom Patienten gewünschte Leistungen können zahnmedizinisch notwendig sein. Voraussetzung ist die Beurteilung und Diagnostik durch die behandelnde Zahnärztin oder den behandelnden Zahnarzt. |

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Bild: Марина Демешко - stock.adobe.com

Wenn die Zahnumformung keinen therapeutischen Zweck hat

Hat die Zahnumformung keinen therapeutischen, zahnmedizinischen Zweck und dient der ästhetischen Optimierung, gilt folgendes Prozedere:

  • 1. Aufklärung und Beratung über die ästhetische Versorgung mit Blick auf mögliche Erstattungsverweigerung der Kostenerstatter
  • 2. Erstellen eines Kostenplanes inkl. aller notwendigen Begleitleistungen
  • 3. Vertragsgestaltung bei GKV: § 8 Abs. 7 BMV-Z und § 2 Abs. 3 GOZ mit Kostenplan bzw. privat Versicherte: § 2 Abs. 3 GOZ mit Kostenplan
  • 4. Unterschrift!
  • 5. Beginn der Behandlung
  • 6. Abrechnung der Leistungen und Kennzeichnung der Leistung als „nicht notwendige Verlangensleistung“ auf der Rechnung

Gesetzliche Vorgaben

Die rein ästhetische Versorgung ist nach § 1 Abs. 2 S. 2 GOZ nur auf Verlangen des Zahlungspflichtigen mit Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ zu erbringen.

Vorgaben der GOZ zu ästhetischen Versorgungen
§ 1 Abs. 2 GOZ (Anwendungsbereich)§ 2 Abs. 3 GOZ (Abweichende Vereinbarung)
„Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind [Hervorhebung durch die Redaktion].“
„Leistungen nach § 1 Abs. 2 S. 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.“

Wichtig | I. d. R. sind ästhetische Verlangensleistungen umsatzsteuerpflichtig. Ausnahmen gelten für Zahnärzte, die der sog. Kleinunternehmerregelung unterfallen (für Abrechnungsbeispiele vgl. den Beitrag in unserem Informationsdienst PA, Abruf-Nr. 46810766; frei zugänglich mit kostenlosem Probezugang). Für weitere Details fragen Sie bitte Ihren Steuerberater.

Planen Sie großzügig – auch beim Steigerungssatz!

Für die Planung müssen alle Leistungen bedacht werden, auch optionale Leistungen. Sollten diese obsolet sein, werden sie nicht berechnet. Aber eine Nachberechnung „vergessener/optionaler“ Leistungen ist ohne erneuten Vertrag nicht möglich. Planen Sie demnach großzügig, auch mit dem Faktor. Nutzen Sie für die Aufklärung die Leistungen und erläutern Sie optionale Positionen, die ggf. später wegfallen könnten:

Beispiele optionaler Leistungen
GOZ/GOÄAnzahlLeistungJaNein

0030

1

Heil- und Kostenplan erstellen

Ä 1

1

Beratung

Ä 5

1

Symptombezogene Untersuchung

0070

1

Vitalitätsprobe

0080

1

Oberflächenanästhesie vor Infiltrationsanästhesie

0090

1–2

Infiltrationsanästhesie und § 4 Abs. 3 Material

4050/4055

?

Entfernung von Belägen

2130

?

Kontrolle Füllungen, wenn vorhanden

2040

1

Kofferdam

2030

1–2

Besondere Maßnahmen Präparieren (z. B. Schutz Nachbarzahn, Separieren)
Besondere Maßnahme Füllen, z. B. Matrize, Formgebungshilfe

§ 6 Abs. 1

1

Zahnumformung aus ästhetischen Gründen in Säure-Ätz-Technik (SÄT)

§ 9

1

Formstück, Formgebungshilfe aus Silikon
Farbbestimmung

1020

1

Refluoridierung nach SÄT

§ 6 Abs. 1

1

Intraorale Fotodokumentation

Wenn die Zahnumformung therapeutisch angezeigt ist

In vielen Fällen (z. B. Behandlung keilförmiger nicht kariöser Defekte, direkte Veneers) ist die Zahnumformung notwendig. Gründe sind z. B. Kontaktpunktoptimierung, hygienische Approximalraumgestaltung o. Ä. Dabei kann sich der Wunsch nach ästhetischer Optimierung mit der zahnmedizinischen Notwendigkeit ergänzen. In diesen Fällen ist eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ nicht notwendig, denn die Versorgung ist therapeutisch angezeigt (vgl. § 1 Abs. 2, Satz 2 GOZ, s. o.).

Eine Kostenplanung ist bei Privatversicherten sinnvoll

Eine Kostenplanung ist bei privatversicherten Patienten zu empfehlen, denn die Kosten können sehr umfangreich werden. Für die Versorgungen gibt es keine entsprechende GOZ-Position. Die Leistungen werden nach Art, Aufwand und Kosten analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ kalkuliert. Es ist Ihnen freigestellt, ob Sie die Säure-Ätz-Technik (SÄT) einbeziehen oder auf die Nr. 2197 GOZ (adhäsive Befestigung [plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.]) gesondert zugreifen. Da die Nr. 2197 GOZ erfahrungsgemäß immer Konfliktpotenzial hat, wäre ein Verzicht auf die Nr. 2197 GOZ und die Kalkulation inkl. SÄT bei der analogen Position ratsam.

Diese Leistungen können als direkte Versorgung analog geplant werden

  • Direkte Kontaktpunktoptimierung in SÄT
  • Direkte Zahnumformung zur verbesserten Gestaltung des Approximalraums in SÄT
  • Auffüllen keilförmiger Putzdefekte, nicht kariös, in SÄT
  • Auffüllen abradierter Zahnflächen in SÄT

So beugen Sie Missverständnissen mit den Kostenträgern vor

In vielen Fällen erkennen die Kostenträger die zahnmedizinische Notwendigkeit nicht. Begründen Sie daher die Notwendigkeit der Leistung. So vermeiden Sie unnötige Rückfragen und Schriftverkehr

So können Sie eine medizinische Notwendigkeit begründen
Erläuterung auf der Rechnung
Beispiel: „Zahnmedizinisch notwendige Leistung gem. § 1 Abs. 2 S. 1, wegen ...“ Der Bezug auf § 1 Abs. 2 S. 1 legt fest, dass die Vorgabe des § 2 Abs. 3 nicht gilt.
Zusätzliche Bewertung im Sinne eines kleinen Befunds als Mitteilung (ansatzfähig nach Nr. Ä70!)
Beispiel: „Bei Patient ... ergab sich folgende Diagnostik: ... Eine Versorgung der Zähne ... mittels ... erfolgte als notwendige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 der GOZ. Es handelt sich nicht um eine Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3.“

So könnte die Kostenplanung aussehen

Für die Kostenplanung erfassen Sie wieder Positionen anhand der Notwendigkeit und des Befunds:

Diese Leistungen können noch hinzukommen
GOZ/GOÄAnzahlLeistungJaNein

0030

1

Heil- und Kostenplan erstellen

Ä 1

1

Beratung

Ä 5

1

Symptombezogene Untersuchung

§ 6 Abs. 1

1

Zahnverschleißscreening

§ 6 Abs. 1

1

Intraorale Fotodokumentation zu diagnostischen Zwecken

§ 6 Abs. 1

1

Okklusionsprotokoll

§ 6 Abs. 1

1

Messung vertikale Dimension der Okklusion (VDO)

0070

1

Vitalitätsprobe

0080

1

Oberflächenanästhesie vor Infiltrationsanästhesie

0090

1–2

Infiltrationsanästhesie und § 4 Abs. 3 Material

4050/4055

?

Entfernung von Belägen

2130

?

Kontrolle Füllungen (falls vorhanden)

2040

1

Kofferdam

2030

1–2

Besondere Maßnahmen Präparieren (z. B. Schutz Nachbarzahn, Separieren)
Besondere Maßnahme beim Füllen (z. B. Matrize, Formgebungshilfe)
Auffüllen abradierter Zahnflächen in SÄT

§ 6 Abs. 1

1

Direkte Kontaktpunktoptimierung in SÄT
Direkte Zahnumformung zur verbesserten Gestaltung des Approximalraums in SÄT
Auffüllen keilförmiger Putzdefekte, nicht kariös in SÄT

§ 9

1

Formstück, Formgebungshilfe aus Silikon; Farbbestimmung

1020

1

Refluoridierung nach SÄT

Direkte Veneers als Sonderfall sind analog zu berechnen

Mittlerweile können Veneers als Versorgung im direkten Verfahren hergestellt werden. Sie können entweder frei gestaltet werden oder mittels Injektionstechnik appliziert werden.

Diese Leistungen würden noch hinzukommen
GOZ/GOÄAnzahlLeistungJaNein

0065

bis 4x

Scan

§ 9

Anlage Auftragsdaten, Speicherung, Versand

§ 6 Abs. 1

1

Prognoseberechnung, Auswertung Scan

§ 9

  • Digitale Konstruktion und Rekonstruktion
  • Charakterisierung
  • Patientenavatar

§ 6 Abs. 1

1

Direkte Zahnumformung mittels SÄT

  • Frei gestaltete Veneers sind als „direkte Veneers“ in der GOZ nicht enthalten und müssen als „direkte Zahnumformung“ gemäß § 6 Abs. 1 analog berechnet werden. Die Nr. 2220 GOZ beschreibt ausschließlich ein zahntechnisch hergestelltes Werkstück, d. h. eine Rekonstruktion.
  • Direkte Veneers mittels Injektionstechnik werden mittels einer speziellen Schiene direkt auf den Zahn appliziert. Ohne Zahntechnik geht es hier nicht. Dennoch erfüllen diese Veneers die Anforderungen direkter Veneers, da die Zahntechnik Ihnen nur die Applikationshilfen liefert.

Liegt Fehlverhalten bzw. eine schädliche Gewohnheit vor?

Direkte Zahnumformungen, die aufgrund von Fehlverhalten des Patienten entstanden sind, bedürfen zudem noch einer Aufklärung, Beratung und Anweisungen, dieses Fehlverhalten zukünftig abzustellen. Der Zugriff auf die Nr. 6190 GOZ aus Abschnitt G (Kieferorthopädie) könnte hier notwendig sein. Die Nr. 6190 GOZ kann mehrfach im Behandlungsverlauf berechnet werden.

Nr. 6190 GOZ – Beschreibung und Bewertung
BeschreibungPunkte1,0-fach (Euro)2,3-fach (Euro)3,5-fach (Euro)
Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen

140

7,84

18,11

27,56

Wichtig | Aus der Dokumentation muss hervorgehen, dass das Gespräch beratend und belehrend ist sowie Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen enthält (Beispiel: Patienten zum Inzisalkantendefekt beraten. Defekt rührt offenbar vom Nägelkauen her. Den Patienten über die zahnschädigende Wirkung des Nägelkauens belehrt. Anweisung, Stress durch Entspannungsübungen zu reduzieren und sich in sechs Wochen wieder vorzustellen, nägelkauhemmenden Nagellack privat verordnet.)

AUSGABE: AAZ 6/2025, S. 12 · ID: 50406569

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