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VerpackungsrechtAbgabe von Plastiktüten nicht länger erlaubt
| Gemäß § 5 Abs. 2 Verpackungsgesetz (VerpackG) ist es Letztvertreibern – wie z. B. Apotheken – seit dem 01.01.2022 verboten, Kunststofftragetaschen mit oder ohne Tragegriff und einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren gefüllt zu werden, in Verkehr zu bringen. Dies betrifft nach § 3 Abs. 9 VerpackG sowohl die entgeltliche als auch die unentgeltliche Abgabe. Antworten auf häufig gestellte Fragen zum VerpackG finden Sie hier: iww.de/s2155. |
| Gemäß § 5 Abs. 2 Verpackungsgesetz (VerpackG) ist es Letztvertreibern – wie z. B. Apotheken – seit dem 01.01.2022 verboten, Kunststofftragetaschen mit oder ohne Tragegriff und einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren gefüllt zu werden, in Verkehr zu bringen. Dies betrifft nach § 3 Abs. 9 VerpackG sowohl die entgeltliche als auch die unentgeltliche Abgabe. Antworten auf häufig gestellte Fragen zum VerpackG finden Sie hier: iww.de/s2155. |
AUSGABE: AH 3/2022, S. 1 · ID: 47982744