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Mai 2022

COVID-19-ImpfzertifikateDigitaler Impfnachweis für Flüchtlinge aus der Ukraine

Abo-Inhalt08.04.20224724 Min. Lesedauer

| Gemäß § 1 Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) haben Flüchtlinge aus der Ukraine einen Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Laut Abs. 2 umfasst dieser Anspruch auch die Ausstellung der Impfdokumentation und die Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats i. S. des § 22 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Entsprechende Zertifikate können generell auch nachträglich für zuvor im Heimatland verabreichte Impfungen erstellt und abgerechnet werden. |

Sollte den Flüchtlingen jedoch in ihrem Heimatland ein nicht in der EU zugelassener COVID-19-Impfstoff (wie z. B. Sinovac oder Sputnik) verabreicht worden sein, darf kein digitaler Impfnachweis ausgestellt werden. Erhält ein Flüchtling nach der Impfung mit einem nicht in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoff nun eine Folgeimpfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff, zählt diese Impfung als erste Impfung und erhält im digitalen Impfnachweis die Nr. 1. Alle weiteren noch folgenden Impfungen werden entsprechend fortlaufend durchnummeriert. Bereits vorhandene COVID-19-Zertifikate über eine Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff, die zuvor in der Ukraine ausgestellt wurden, werden in der EU anerkannt.

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AUSGABE: AH 5/2022, S. 1 · ID: 48174685

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