Sept. 2022
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HilfsmittelversorgungElektronisches Kostenvoranschlagsverfahren ab dem 01.02.2023
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| Gemäß § 4 der Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gemäß § 127 Abs. 9 Sozialgesetzbuch (SGB) V sind Apotheken ab dem 01.02.2023 verpflichtet, Kostenvoranschläge für die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln bei den gesetzlichen Krankenkassen nur noch über den Weg des elektronischen Kostenvoranschlags (eKV) einzureichen. |
Stichtag 01.02.2020
Dies gilt für alle diejenigen Hilfsmittelversorgungsverträge, denen die Apotheke nach dem 01.02.2020 beigetreten ist bzw. bei denen nach diesem Datum eine Anpassung stattgefunden hat.
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AUSGABE: AH 9/2022, S. 1 · ID: 48522249
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