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ArzneimittelversorgungPaxlovid®: Änderung der Allgemeinverfügung
| Am 18.01.2023 wurde eine erneute Änderung der Allgemeinverfügung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zum Bezug und zur Anwendung monoklonaler Antikörper und zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen COVID-19 bekannt gegeben. Die Änderung war notwendig geworden, da gehäuft Verdachtsfälle auf Handelsabsichten und einen Export des zentral beschafften COVID-19-Arzneimittels Paxlovid® aufgetreten waren. |
Dass dies verboten ist, geht eindeutig aus den Nummern 1.6 und 2.10 der Allgemeinverfügung hervor: „Es ist verboten, mit den oben genannten und vom BMG beschafften Arzneimitteln Handel zu treiben. Eine etwaige Vernichtung der Arzneimittel ist zu dokumentieren. Die Arzneimittel dürfen nur im Rahmen des nach den Nummern 2.2 bis 2.9 eingerichteten Verteilungsmechanismus abgegeben werden, wenn das BMG nicht ausdrücklich seine Zustimmung zu einer Abweichung erteilt. Eine Abgabe an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs deutschen Rechts ist ebenso wie das Handeltreiben mit diesen Arzneimitteln verboten.“ Seit dem 19.01.2023 dürfen Apotheken demnach aufgrund des Verteilungsmechanismus nach den Nummern 2.2 bis 2.9 nur noch bis zu 20 Therapieeinheiten Paxlovid und krankenhausversorgende Apotheken sowie Krankenhausapotheken nur noch bis zu 50 Therapieeinheiten vorrätig halten.
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AUSGABE: AH 3/2023, S. 1 · ID: 49055726