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ApothekervergütungAbrechnung von pDL auch für Bewohner von Heimen zulässig
| Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) hat sich zu der Frage geäußert, ob pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) auch für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen abgerechnet werden können. |
Die ABDA erläutert, dass gemäß den Regelungen in Anlage 11 des Rahmenvertrags nach § 129 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V alle versicherten Personen in der ambulanten, häuslichen Versorgung, die mindestens fünf Arzneimittel in Dauertherapie verordnet bekommen, einen Anspruch auf die pDL „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“ haben. Eine Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim erfüllt hierbei die Bedingung der ambulanten, häuslichen Versorgung und pDL dürfen sowohl in den Apothekenbetriebsräumen als auch in der Häuslichkeit des Patienten erbracht werden. Diese Feststellungen dürfen dahin gehend verallgemeinert werden, dass alle fünf pDL, die in Anlage 11 des Rahmenvertrags aufgeführt sind, in Alten- und Pflegeheimen erbracht werden dürfen.
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AUSGABE: AH 4/2023, S. 1 · ID: 49227945