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WettbewerbsrechtBGH: Öffnungsverbote an Sonn- und Feiertagen schließen auch Lieferservice durch Apotheken aus

Abo-Inhalt13.05.20252 Min. LesedauerVon RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster

| Der Landesgesetzgeber ist berechtigt, im Rahmen der Regelung der allgemeinen Ladenöffnungszeiten auch Apothekenschließungen an Sonn- und Feiertagen anzuordnen. Apotheken, die an solchen Tagen Arzneimittel für den Versand vorbereiten und an einen Lieferdienst übergeben, handeln rechtswidrig, auch wenn dabei die Verkaufsstelle der Apotheke geschlossen bleibt (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 06.03.2025, Az. I ZR 20/24, Abruf-Nr. 247079). |

Sachverhalt

AUSGABE: AH 7/2025, S. 14 · ID: 50405771

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