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LeserforumInteressenkollision: Gibt es ein Clearingverfahren der Kammer?
| Frage: Gibt es eine Art Clearingverfahren, in dem die RAK entscheidet, ob eine Interessenkollision (vgl. AK 22, 25) vorliegt oder nicht? |
Antwort von RA Dr. Achim Zimmermann (Hannover): Nein. Allerdings steht jedem Rechtsanwalt die Möglichkeit offen, sich für einen Rat an die für ihn zuständige RAK zu wenden. Denn der Gesetzgeber verpflichtet die Kammern, ihre Mitglieder in Fragen des Berufsrechts zu beraten (§ 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO). Der Rechtsanwalt sollte hierzu dem Kammervorstand eine so konkret wie mögliche Anfrage – mit detaillierter Konstellation, aber mit anonymisierten Personenbezeichnungen – stellen. So ist sichergestellt, dass der Rechtsanwalt eine Antwort erhält, die auf seinen Fall zutrifft. Die RAK wird – meist innerhalb von ein bis zwei Wochen – schriftlich antworten. Muss es schneller gehen, kann der Anwalt zunächst um eine telefonische Beratung (mit anschließender schriftlicher Bestätigung durch die RAK) ersuchen.
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AUSGABE: AK 7/2022, S. 109 · ID: 48301985