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ProzessrechtWer zu spät kommt, erhält keine Erstattung

Abo-Inhalt10.07.20254 Min. LesedauerVon VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

| Gerichte vergessen häufig den nach § 101 ZPO notwendigen besonderen Ausspruch, ob und welche Kosten der Nebenintervention von welcher Prozesspartei zu tragen sind. Dies hat zur Folge, dass kein Kostenerstattungsanspruch begründet wird. Dem kann nur mit dem Antrag auf Ergänzung der Kostengrundentscheidung nach § 321 ZPO entgegengetreten werden. Es gibt allerdings auch Fälle, in denen die Kosten der Nebenintervention bewusst keiner Hauptpartei auferlegt werden. Mit einem solchen Fall hatte sich das KG Berlin auseinanderzusetzen. |

Praxistipp | Sie müssen die nachträgliche Entscheidung (§ 321 Abs. 2 ZPO) binnen zwei Wochen ab Zustellung des Urteils mittels eines Schriftsatzes beantragen. Tragen Sie diese Frist bei Eingang der Entscheidung ein und überwachen Sie diese. Sehen Sie das im Organisationshandbuch zur Fristenbearbeitung vor.

ID: 50432592

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