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InvestitionsabzugsbetragAusschließlich betriebliche Nutzung: Fahrtenbuch ist kein Muss
| Die Anteile der betrieblichen und außerbetrieblichen Nutzung eines Pkw, für den Sie den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch nehmen wollen, können Sie auch durch andere Beweismittel nachweisen – Sie müssen nicht unbedingt ein Fahrtenbuch führen. Das hat der BFH klargestellt und damit eine anderslautende Entscheidung des FG Münster kassiert. |
Der BFH begründet das u. a. wie folgt: Nach der Rechtsprechung des III. Senats des BFH (Urteil vom 15.07.2020, Az. III R 62/19), der sich der erkennende Senat anschließt, ist der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung nicht auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt. Er kann auch durch andere Beweismittel geführt werden. Insbesondere verlangt der Sinn und Zweck der Regelungen nicht, den in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG vorgegebenen Weg zum Nachweis der privaten Nutzung von Kfz auf die in § 7g EStG geregelten Sachverhalte zu übertragen. Die Sätze 2 und 3 des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG stellen Ausnahmen von den allgemeinen Bewertungsregeln dar (BFH, Urteil vom 19.03.2009, Az. IV R 59/06). Es handelt sich jedoch nicht um Regelungen, die umfassend sämtliche Fälle der Bewertung der privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge erfassen, denn sie betreffen lediglich die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzten Kfz. Dementsprechend kann auch bei der Abgrenzung von Privatvermögen und gewillkürtem Betriebsvermögen die erforderliche mindestens zehnprozentige betriebliche Nutzung nicht allein durch ein Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Aufzeichnungen belegt werden (BFH, Urteil vom 21.08.2012, Az. VIII R 12/11). Die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG geregelte Fahrtenbuchmethode, die an die Ein-Prozent-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG anknüpft, stellt damit keine zu verallgemeinernde Vorschrift zum Nachweis der Anteile der privaten und der betrieblichen Nutzung von Kfz dar, sodass deren Anwendung ohne ausdrückliche gesetzliche Verweisung im Rahmen des § 7g EStG nicht in Betracht kommt (BFH, Urteil vom 16.03.2022, Az. VIII R 24/19, Abruf-Nr. 229466).
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AUSGABE: ASR 7/2022, S. 3 · ID: 48404445