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Fiktive AbrechnungBGH: Keine Umsatzsteuer für Teilreparatur bei fiktiver Abrechnung
Top-BeitragAbo-Inhalt23.06.20226259 Min. Lesedauer
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Keine Umsatzsteuer bei fiktiver Abrechnung
| Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadenabrechnung, kann er den Ersatz der Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig (hier: Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Unfallfahrzeugs). Das hat der BGH entschieden. |
Das muss man nun zur Kenntnis nehmen, wenngleich der Gesetzeswortlaut („soweit“) und die Gesetzesbegründung aus dem Jahr 2001 eine andere Sprache sprechen (BGH, Urteil vom 05.04.2022, Az. VI ZR 7/21, Abruf-Nr. 229299).
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AUSGABE: ASR 7/2022, S. 2 · ID: 48403098
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