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AutokaufKein Transportkostenvorschuss bei abholbereitem Verkäufer
| Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Verbraucher-Käufers setzt voraus, dass die Kaufsache am Erfüllungsort der Nachbesserung bereitsteht. Ist der Verkäufer zu einer unentgeltlichen Abholung der Kaufsache und deren Verbringung zum Erfüllungsort bereit, hat der Käufer keinen Anspruch darauf, dass ihm ein Transportkostenvorschuss gezahlt wird. Das hat der BGH entschieden. Das Urteil erging zu einem Pferdekauf, ist aber eins zu eins auf den Autokauf anwendbar. |
Grundsätzlich gilt zwar, dass der Käufer die nachzubessernde Sache bringen muss, der Verkäufer aber die Transportkosten tragen muss. Das ergibt sich aus § 439 Abs. 2 BGB. Beim Verbrauchsgüterkauf gilt zusätzlich: Der Verbraucher hat grunsätzlich Anspruch auf einen Transportkostenvorschuss. Denn: Der Verbraucher-Käufer soll nicht in finanzielle Vorleistung treten müssen. Erfordert die Nacherfüllung eine Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort und fallen beim Käufer hierfür Transportkosten an, kann er schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss verlangen. Das ergab sich zur Zeit des Kaufs aus der Rechtsprechung des BGH, also noch nicht aus dem Gesetz. Heute ergibt sich das aus § 475 Abs. 4 BGB.
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AUSGABE: ASR 7/2022, S. 1 · ID: 48294675