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Kfz-HaftpflichtversicherungSchadenbedingte Neupreisreduzierung: Gutachten ist bindend
| Wird ein nicht zugelassenes Neufahrzeug auf dem Hof des Autohauses durch einen Unfall beschädigt, anschließend vom Autohaus repariert und zu einem reduzierten Betrag verkauft, ist der Schadenabrechnung die konkrete Neupreisreduzierung zugrunde zu legen. Das hat das LG Hamburg im Berufungsverfahren eines Autohauses gegen einen Haftpflichtversicherer entschieden. |
Hintergrund | Im Urteilsfall wurde ein zum Verkauf bestimmtes, dem Autohaus gehörendes, aber noch nicht zugelassenes Neufahrzeug beschädigt. Das Autohaus reparierte das Fahrzeug in der eigenen Werkstatt. Der gegnerische Versicherer hatte 20 Prozent der Reparaturkosten abgezogen und dies mit einem etwaigen Unternehmergewinn begründet. Die durch den Sachverständigen ermittelte Neupreisreduzierung („Wertminderung“) wurde um die Hälfte gekürzt. Die Erstinstanz sah die Kürzung des Unternehmergewinns als nicht gerechtfertigt an. Vielmehr sei die volle Neupreisreduzierung zu erstatten. Zum gleichen Schluss kommt nun das LG Hamburg: Mit der nachgewiesenen Auslastung der Werkstatt ist nach Ansicht der Berufungskammer ein Abzug eines etwaigen Unternehmergewinns nicht zulässig, selbiges gelte für UPE-Aufschläge. Das LG Hamburg befindet sich damit voll auf BGH-Linie.
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AUSGABE: ASR 7/2022, S. 2 · ID: 48416349