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Juni 2023

ReparaturkostenErstes Urteil: Energiekostenpauschale unterliegt Werkstattrisiko

Abo-Inhalt22.05.20235621 Min. Lesedauer

| Ist eine Energiekostenpauschale, die durch Preisaushang und dessen Einbeziehung in die Allgemeinen Reparaturbedingungen vereinbart ist, bei der Schadenberechnung berücksichtigungsfähig? Darüber hatte kürzlich das AG Duisburg-Hamborn zu entscheiden. |

Im konkreten Fall stritt ein Geschädigter mit dem gegnerischen Versicherer über Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Der Versicherer regulierte auf die Gesamtreparaturkosten in Höhe von 5.090,06 Euro nur anteilig, so dass eine Differenz in Höhe von 700,91 Euro den Streitgegenstand bildet. Teil des Betrags: Eine Energiekostenpauschale in Höhe von 15 Euro (netto). Nach Ansicht des AG Duisburg-Hamborn gehören sämtliche offene Positionen zum erforderlichen Wiederherstellungsaufwand. Grundsätzlich kann ein Geschädigter nämlich alle tatsächlich zur Schadenbeseitigung aufgewandten Kosten erstattet verlangen. Sind diese Kosten höher als notwendig oder vorab errechnet, geht dies grundsätzlich zulasten des Schädigers, da die Schadenbeseitigung in dessen Risikosphäre falle. Folglich sei auch die Energiekostenpauschale erstattungsfähig. Das gelte auch dann, wenn die Position nicht in einem vorgerichtlichen Gutachten vorgesehen war. Denn nach der Rechtsprechung des BGH gehe eine Verteuerung der Wiederherstellungskosten, etwa durch Preissteigerung, zu Lasten des Schädigers bzw. seines Versicherers. Damit sind die Energiekosten bei der Schadenberechnung grundsätzlich berücksichtigungsfähig, so das Gericht (AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 18.04.2023, Az. 9 C 376/22, Abruf-Nr. 234874).

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AUSGABE: ASR 6/2023, S. 2 · ID: 49438737

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