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Juni 2023

Kfz-Zulassung/Kfz-SteuerRote 06-Kennzeichen und Kfz-Steuer bei Fehlgebrauch

Abo-Inhalt22.05.20235694 Min. Lesedauer

| Fahren mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug, ohne dies den Finanzbehörden anzuzeigen, erfüllt nicht den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Darauf weist der BGH in einer Entscheidung zu einem nicht zugelassenen und mit einem gestohlenen Kfz-Kennzeichen versehenen Fahrzeug hin, mit dem jemand im Straßenverkehr ertappt wurde. Das bedeutet: Nachzahlen der Kfz-Steuer ja, Steuerstraftat nein. |

Hintergrund | Für die roten 06-Kennzeichen wird eine pauschalierte Steuer berechnet, die sich nicht nach den sonst üblichen Bemessungskriterien richtet. Verallgemeinernd kann man sagen: Für viele mit dem roten 06-Kennzeichen bewegte Fahrzeuge wäre die übliche Kfz-Steuer höher. Die pauschalierte Steuer fußt nämlich auf den privilegierten Fahrtzwecken Prüfungsfahrt, Probefahrt und Überführungsfahrt sowie der Fahrt zur Tankstelle und/oder Waschanlage und ist für nicht privilegierte Fahrten schlicht nicht gedacht.

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AUSGABE: ASR 6/2023, S. 1 · ID: 49451251

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