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Mai 2023

§ 52a FGOKeine Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch einfache E-Mail

Leseprobe28.03.20233620 Min. Lesedauer

Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die ein Steuerbevollmächtigter durch eine einfache E-Mail mit PDF-Anlage im Jahr 2022 an den BFH übermittelt, ist gemäß § 52a FGO formunwirksam und deshalb unbeachtlich.

Sachverhalt

Der Kläger ist Steuerbevollmächtigter und vertritt sich selbst. Nach fristgemäßer Einlegung seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Finanzgerichtsurteil sendete er die Beschwerdebegründung als Anlage zu einer einfachen E-Mail an den BFH. Die der späteren E-Mail angehängte PDF-Anlage enthielt eine handschriftliche Unterschrift des Klägers.

Im Anschluss an das Schreiben der Senatsvorsitzenden, mit dem der Kläger darauf hingewiesen wurde, dass die Begründungsfrist abgelaufen sei, E-Mails im Rechtsverkehr mit dem BFH kein geöffneter Kommunikationsweg im Sinne der FGO seien und die eingegangenen E-Mails daher keine Rechtswirkung entfalten könnten, ging kein weiterer Schriftsatz des Klägers beim BFH ein.

Entscheidung

Die Beschwerde ist mangels Beschwerdebegründung unheilbar unzulässig. Die nur per E-Mail eingereichte Begründung ist formunwirksam und deshalb unbeachtlich.

Die Beschwerdebegründung des Klägers entspricht nicht den gesetzlichen Formanforderungen. Zwar ist im finanzgerichtlichen Verfahren die elektronische Einreichung von Dokumenten durch die Beteiligten auch bei bestimmten Schriftsätzen zulässig. Zu beachten sind hierbei allerdings die in § 52a FGO normierten Voraussetzungen.

Diese hat der Kläger nicht erfüllt, da er seine Beschwerdebegründung weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen noch mit einer einfachen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht hat. Die mit einer einfachen E-Mail an den BFH gesandte Beschwerdebegründung entfaltet keine Rechtswirkung.

Fundstelle
  • BFH 29.11.22, VIII B 88/22, iww.de/astw, Abruf-Nr. 232820

ID: 49235548

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