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Mai 2023

§§ 52a, 52d FGORechtsanwalt klagt per Telefax

Leseprobe21.03.20233622 Min. Lesedauer

Das FG Düsseldorf hat zur Unwirksamkeit einer durch einen Rechtsanwalt nach dem 1.1.2022 übermittelten Klage per Telefax und zur Ordnungsmäßigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auf die Möglichkeit einer elektronischen Klageerhebung §§ 52a, 52d FGO hinweist, entscheiden

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige wandte sich mit ihrer Klage gegen eine Einspruchsentscheidung. In der Rechtsbehelfsbelehrung zur Einspruchsentscheidung hieß es u. a.: „Die Klage ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung regelt § 52a FGO. Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO. Nähere Informationen zur elektronischen Übermittlung erhalte Sie im Internet.“

Die Steuerpflichtige erhob, vertreten durch eine Rechtsanwaltssozietät, Klage. Die Klageschrift ging per Telefax bei Gericht ein. Daraufhin teilte das Gericht der Steuerpflichtigen mit, dass die Klageschrift nicht elektronisch eingegangen und daher wegen Verstoßes gegen §§ 52a, 52d FGO nicht zulässig erhoben sei.

Die Steuerpflichtige reichte, erneut vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, die Klageschrift nach Ablauf der Klagefrist als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eines der Partner der Sozietät als Absender bei Gericht ein. Dazu führte die Steuerpflichtige aus, dass die Klage mit der erfolgten Einreichung der Klageschrift mittels beA fristgemäß erhoben worden sei, da die Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung keinen ausreichenden Hinweis auf die elektronische Einreichung enthielte.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Die per Telefax eingelegte Klage sei nicht wirksam erhoben worden, da es ihr an der gesetzlich vorgeschriebenen Form fehle. Zum einen gelte ein Telefax schon nicht als elektronisches Dokument; zum anderen sei diese Klageschrift weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen noch über einen sicheren Übermittlungsweg übertragen worden.

Die Einreichung der Klageschrift als elektronisches Dokument sei wegen des ab 1.1.2022 in Kraft getretenen § 52d FGO allerdings zwingend, denn ab diesem Datum sei der dort genannte Personenkreis – wie etwa Rechtsanwälte – zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet.

Die zweite Einreichung der Klageschrift sodann als elektronisches Dokument sei außerhalb der regulären Klagefrist erfolgt. Die Klagefrist verlängere sich im Streitfall auch nicht auf ein Jahr wegen einer Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung. Wenn auch nicht zwingend notwendig, seien Angaben über die Form des Rechtsbehelfs jedenfalls ausreichend, wenn der Gesetzeswortlaut über die Form des Rechtsbehelfs wiedergegeben werde. Dies sei in der Rechtsbehelfsbelehrung der Fall gewesen.

Beachten Sie | Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Fundstelle
  • FG Düsseldorf 23.11.22, 7 K 504/22, iww.de/astw, Abruf-Nr. 234095

ID: 49235549

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