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FGO Verpflichtung zur elektronischen Klageerhebung

Abo-Inhalt11.04.20233606 Min. LesedauerVon Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

Das FG Münster hat dazu Stellung bezogen, unter welchen Voraussetzungen eine Klage, die wegen vorgeblicher technischer Probleme nicht in elektronischer Form nach § 52d FGO erhoben wurde, als fristwahrend im Zuge einer Ersatzeinreichung anzusehen ist.

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ID: 49235542

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