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§ 70 EStGKindergeld im Entsendungsfall

Abo-Inhalt02.12.202532 Min. Lesedauer

Weist eine A1-Bescheinigung für den entsandten Elternteil die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften des Entsendestaats nach, unterliegt dieser im Streitzeitraum unionsrechtlich den Vorschriften des Entsendestaats; der deutsche Kindergeldanspruch wird dann nicht durch Beschäftigung, sondern – sofern weitere Auslösetatbestände fehlen – allein durch den Wohnort ausgelöst.

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