Familienstiftung
BFH: Kapitalertrag liegt beim Destinatär auch bei fehlender Einflussnahmemöglichkeit auf Ausschüttungsverhalten vor
Die wirtschaftliche Vergleichbarkeit einer Stiftungsleistung mit einer Gewinnausschüttung nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfordert, dass die Stellung des Destinatärs wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht. Es ist nicht ...