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§ 22 EStGRentenzahlungen bei Verzicht auf die Kapitalauszahlung: Übergangsregelung trotz faktischer Rückwirkung verfassungsgemäß
Für Rentenzahlungen, die auf einem vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung beruhen und bei denen das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden konnte, erfolgte durch das Jahressteuergesetz 2024 eine Übergangsregelung. Danach sind solche Rentenzahlungen in allen noch offenen Fällen nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004, sondern nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG (in der aktuellen Gesetzesfassung) zu versteuern, wenn sich der Steuerpflichtige bei Fälligkeit der Versicherung für eine Verrentung entschieden und auf eine einmalige Kapitalauszahlung verzichtet hat (§ 52 Abs. 28 Satz 5 EStG in der Fassung des JStG 2024).
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AUSGABE: AStW 1/2026, S. 67 · ID: 50642976