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DRG-AbrechnungDer impfunwillige Krankenhausarzt, § 20a IfSG und die DRG-Abrechnung – was tun?
Abo-Inhalt27.06.20226869 Min. LesedauerVon RA, FA MedR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte, Hannover
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Hinweis an Redaktion
| Gemäß § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) können die Gesundheitsämter für Beschäftigte in Krankenhäusern, die sich nicht gegen COVID-19 impfen lassen wollen, in bestimmten Fällen Beschäftigungsverbote verhängen – mit Folgen für die DRG-Abrechnung: Denn ein Beschäftigungsverbot gefährdet die Erfüllung der abrechnungsrelevanten Strukturmerkmale und damit den Umsatz (CB 03/2022, Seite 6 ff.). Nachdem es um die Vorschrift des §20a IfSG relativ ruhig geworden war, mehren sich seit Mitte Juni 2022 in Nordrhein-Westfalen die Anzeichen, dass die Gesundheitsämter härter durchgreifen. Was Krankenhausträger tun können, fasst der CB zusammen. |
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AUSGABE: CB 8/2022, S. 8 · ID: 48426866
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