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CBChefärzteBrief
Aug. 2022

VertragsarztrechtPersönliche Ermächtigung bedeutet persönliche Leistungserbringung

Abo-Inhalt12.07.20226465 Min. LesedauerVon RA, FA ArbR und MedR Marc Rumpenhorst, Bochum

| Bestimmte Krankenhausärzte sind persönlich dazu ermächtigt, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen. Die Teilnahme ist an die persönliche Leistungserbringung geknüpft (CB 01/2021, Seite 6 ff.). Diese wiederum unterliegt hohen Auflagen, wie ein persönlich ermächtigter Chefarzt erfahren musste: Er scheiterte mit seiner Klage gegen eine Honorarrückforderung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) vor dem Sozialgericht (SG) München (Urteil vom 16.03.2022, Az. S 38 KA 300/19, online unter dejure.org; Urteil ist noch nicht rechtskräftig). |

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AUSGABE: CB 8/2022, S. 11 · ID: 48411000

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