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Sektorenübergreifende VersorgungG-BA vereinheitlicht Qualitätsanforderungen in der ASV
Abo-Inhalt19.01.2024213 Min. LesedauerVon RA, FA MedR, Mediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund
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| Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) hat sich bundesweit etabliert und ist in vielen Krankenhäusern ein fester Bestandteil sektorenübergreifender Versorgung. Der für die weitergehende Ausgestaltung der ASV zuständige Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 08.11.2023 einen neuen Beschluss gefasst, mit dem die bisher bundesweit recht unterschiedlich überprüften Qualitätsanforderungen schrittweise vereinheitlicht werden sollen (online unter iww.de/s10059). Der Beschluss tritt zum 01.03.2024 in Kraft. Dieser Beitrag stellt die damit einhergehenden Neuerungen vor. |
Inhaltsverzeichnis
- Der G-BA legt die Kriterien für die Teilnahme an der ASV fest
 - Mit dem Beschluss übt der G-BA seine Befugnis aus, die bestehenden Qualitätssicherungsvorgaben zu ersetzen
 - Hintergrund: Qualitätssicherungsvereinbarungen und „entsprechende Anwendung“ in der ASV
 - § 4a ASV-RL (neu) legt nun die Qualitätsanforderungen fest
 - Beispiel: Diese Folgen hat der Beschluss für das Langzeit-EKG
 
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AUSGABE: CB 2/2024, S. 16 · ID: 49834515
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