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CBChefärzteBrief

WahlleistungsvereinbarungDiese Anforderungen müssen individuelle Vertretungsvereinbarungen erfüllen

Abo-Inhalt16.04.20241714 Min. LesedauerVon RA, FA für ArbR und MedR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover

| Grundsätzlich verpflichtet eine Wahlleistungsvereinbarung den Wahlarzt zur persönlichen Leistungserbringung. Gleichwohl kann sich der Wahlarzt in bestimmten Fällen vertreten lassen – bei unvorhersehbarer Verhinderung durch seinen ständigen Vertreter, bei vorhersehbarer Verhinderung auf der Basis einer individuellen Vertretervereinbarung (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 20.12.2007, Az. III ZR 144/07, CB 01/2008, Seite 1 f.) Die Frage, welche Anforderungen eine individuelle Vertretervereinbarung zu erfüllen hat und wie sie zu schließen ist, hat die Gerichte in neuerer Zeit regelmäßig beschäftigt. Die Entwicklung der Rechtsprechung ist für alle Chefärzte, die wahlärztliche Leistungen erbringen, sehr erfreulich. |

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AUSGABE: CB 5/2024, S. 6 · ID: 49985209

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