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WahlleistungsvereinbarungDiese Anforderungen müssen individuelle Vertretungsvereinbarungen erfüllen
| Grundsätzlich verpflichtet eine Wahlleistungsvereinbarung den Wahlarzt zur persönlichen Leistungserbringung. Gleichwohl kann sich der Wahlarzt in bestimmten Fällen vertreten lassen – bei unvorhersehbarer Verhinderung durch seinen ständigen Vertreter, bei vorhersehbarer Verhinderung auf der Basis einer individuellen Vertretervereinbarung (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 20.12.2007, Az. III ZR 144/07, CB 01/2008, Seite 1 f.) Die Frage, welche Anforderungen eine individuelle Vertretervereinbarung zu erfüllen hat und wie sie zu schließen ist, hat die Gerichte in neuerer Zeit regelmäßig beschäftigt. Die Entwicklung der Rechtsprechung ist für alle Chefärzte, die wahlärztliche Leistungen erbringen, sehr erfreulich. |
Inhaltsverzeichnis
- Ausgangspunkt: Kostenträger legen Gerichtsurteil falsch aus und stellen überzogene Anforderungen
 - Wende in der Rechtsprechung: Die Angabe des Verhinderungsgrunds ist unerheblich
 - Vertretervereinbarung gilt auch, wenn Verhinderung des Wahlarztes bei Wahlleistungsvereinbarung schon feststeht
 - Auf die Reihenfolge von Wahlleistungs- und Vertretungsvereinbarung kommt es nicht an
 - Vertretungsvereinbarung bleibt auch bei Verhinderung wegen zeitgleicher Behandlung eines anderen Patienten wirksam
 - Trotz fehlendem Hinweis auf Zuzahlung bleibt Vertretungsvereinbarung gültig
 - Vertretungsvereinbarung so früh wie möglich schließen!
 
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AUSGABE: CB 5/2024, S. 6 · ID: 49985209