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ErbscheinErbscheinsantrag und Amtsermittlungspflicht
| Der BGH hatte sich mit der Frage der Zulässigkeit eines Erbscheinsantrages in einem Fall zu befassen in dem die Antragstellerin die vom Gesetzgeber geforderten Beweismittel nicht angegeben hatte. |
Die Beteiligte zu 1) hat die Erteilung eines Erbscheins mit dem Inhalt beantragt, dass die Beteiligten zu 2) und 3) Erben zu je 1/2 seien. Ihre Angaben beruhten auf der Sterbefallanzeige des Ortsgerichts, in dem die Beteiligte zu 3) und „eine uneheliche Tochter L., wohnend in GB“, Weiteres sei nicht bekannt, angegeben waren. Die Beteiligten zu 2) und 3) schlugen die Erbschaft aus und fochten die Annahme der Erbschaft wegen Irrtums an. Das Nachlassgericht hat darauf hingewiesen, dass, sofern die Angaben in der Sterbefallanzeige zuträfen, neben den Beteiligten zu 2) und 3), unabhängig von der Wirksamkeit ihrer Ausschlagungserklärungen, auch die nicht eheliche Tochter Erbin sei, und um Mitteilung gebeten, ob den Verfahrensbeteiligten hinsichtlich dieser Tochter Erkenntnisse vorlägen, die von den Angaben in der Sterbefallanzeige abwichen.
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AUSGABE: EE 4/2023, S. 56 · ID: 49249114