Juli 2024
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FamilienpoolDer „Familienpool“ als Gestaltungsalternative bei der vorweggenommenen Erbfolge
Abo-Inhalt01.07.20241276 Min. LesedauerVon RA Benno von Braunbehrens, LL.M., FA Erbrecht, München, und RA Hansjakob Faust, München
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Hinweis an Redaktion
Anwendungsfeld für einen Familienpool ist vielfältig
| Insbesondere, wenn ein größeres Immobilienvermögen in die nächste Generation übertragen werden soll, sollte zwingend über die Errichtung eines „Familienpools“ als Alternative zur unmittelbaren Übertragung von (Mit-)Eigentum nachgedacht werden. Das Anwendungsfeld „Familienpool“ beschränkt sich allerdings nicht auf Immobilien. Auch Aktiendepots, Beteiligungen etc. können in solchen vermögensverwaltenden Familiengesellschaften gebündelt und anschließend mittelbar auf Gesellschaftsebene übertragen werden. |
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AUSGABE: EE 7/2024, S. 122 · ID: 50061056
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