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Vorweggenommene ErbfolgeZahlungen für die Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs an Gesellschaftsanteilen keine steuerbaren Einkünfte
| Der Nießbrauch an GmbH-Anteilen ist im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge eine beliebte Gestaltungsform, um den Wert der zu übertragenden Anteile zu mindern und dem Übergeber weiterhin Liquidität zukommen zu lassen. Das FG Köln (29.2.24, 7 K 95/23; Rev. BFH IX R 14/24, Abruf-Nr. 245014) hatte jüngst zu klären, ob Zahlungen für die Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs an Gesellschaftsanteilen in Form eines Verzichts als steuerbare Einkünfte anzusehen sind – und hat dies ausdrücklich verneint. |
Im Streitfall hatte sich der vorbehaltene Nießbrauch an GmbH-Anteilen auf die Ziehung von Nutzungen aus Gesellschaftsanteilen beschränkt. Hierzu gehörte zwar insbesondere der anteilige Bilanzgewinn, die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte aber ausdrücklich nicht. In einem solchen Fall führt laut FG der Nießbrauch beim Nießbraucher nicht zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG; der Gewinnanteil bleibt danach ertragsteuerlich beim Anteilseigener.
AUSGABE: ErbBstg 12/2024, S. 281 · ID: 50223769