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NotarkostenBemessung des Geschäftswerts für notarielles Nachlassverzeichnis
| Notar N fertigte auftragsgemäß ein Nachlassverzeichnis und verzeichnete darin umfangreiche Aktiva (in Summe: rd. 2,2 Mio. EUR) und umfangreiche Passiva (in Summe: rd. 1,5 Mio. EUR). In seiner Kostenberechnung bestimmte der N den Geschäftswert mit etwa 3,7 Mio. EUR, was einen Rechnungsbetrag von insgesamt 14.456 EUR ergab. N ging von einem entsprechenden fiktiven Nachlasswert unter Berücksichtigung auch der Verbindlichkeiten aus; Aktiva und Passiva wurden folglich addiert. Die Kostenschuldnerin wehrt sich gegen diesen Ansatz und meint, allein die Aktiva seien zur Bemessung des Geschäftswerts heranzuziehen. Und das zu Recht. |
Das LG Stuttgart stellt in seinem Beschluss vom 29.10.24 (19 OH 22/23, Abruf-Nr. 245354) klar: Bei der Bemessung des Geschäftswerts nach § 115 GNotKG für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses sind Verbindlichkeiten des Nachlasses nicht zu addieren. Das Gericht schließt sich insoweit der h. M. im Schrifttum an (z. B. Korintenberg/Gläser, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 115 Rn. 5 ff.; a. A. Diehn, Notarkostenberechnungen, Rn. 1864), wonach sich die Addition von Verbindlichkeiten zu den Aktivposten des Nachlasses bei der Bildung des Geschäftswerts weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzgebungsgeschichte entnehmen lasse.
AUSGABE: ErbBstg 1/2025, S. 1 · ID: 50239949