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BeweislastAngebliche Schenkung an den Vorsorgebevollmächtigten
| Die E hatte mit ihrem vorverstorbenen Ehemann einen Erbvertrag geschlossen, in dem sich die Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben und drei weitere Personen (mutmaßlich ihre Kinder) zu Schlusserben einsetzten. Die E hatte ihrer Schwester S eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt; später erteilte sie der S eine notariell beurkundete Vollmacht zur Veräußerung der von ihr zuletzt bewohnten Immobilie zu einem beliebigen Preis. Die S verkaufte den Grundbesitz zu einem Preis von 150.000 EUR. Der Betrag wurde vom Käufer auf das Konto der S überwiesen. Nach dem Tod der E verlangte die Erbengemeinschaft nach E von S die Herausgabe des Kaufpreises. Ob zu Recht, hatte das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 15.10.24 zu entscheiden. |
Die S behauptet, ihr sei der Kaufpreis von der E geschenkt worden. Einer notariellen Beurkundung des Schenkungsversprechens habe es nicht bedurft, da das Geld auf Veranlassung der E der S direkt zugewendet worden sei, sodass der Formmangel nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt sei. Dem folgt das OLG Brandenburg in seiner aktuellen Entscheidung vom 15.10.24 jedoch nicht (3 U 149/22, Abruf-Nr. 245353). Zwar sei richtig, dass der Mangel der Form gemäß § 518 Abs. 2 BGB durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt wird. Sei allerdings gerade der Schenkungsvollzug streitig, treffe den angeblich Beschenkten die volle Beweislast. Danach kann sich der An-spruchsteller darauf beschränken, die behauptete Schenkungsvereinbarung zu bestreiten. Der angeblich Beschenkte muss dann Umstände beweisen, die den nach § 518 Abs. 2 BGB für die Wirksamkeit des behaupteten Schenkungsversprechens erforderlichen Tatbestand ausfüllen.
AUSGABE: ErbBstg 1/2025, S. 1 · ID: 50262419