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ErbschaftsteuerKriterien für die Zuordnung eines Grundstücks zu L+F-Vermögen
| Das FG Münster (14.11.24, 3 K 2383/23 F, Abruf-Nr. 246036; Rev. zugelassen) hat jüngst entschieden, dass die konkrete Verwendung eines Grundstücks am erbschaftsteuerlichen Bewertungsstichtag für die Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen maßgeblich ist. |
Der Kläger war Nacherbe umfangreichen Grundbesitzes, der überwiegend forstwirtschaftlich genutzt wird. Zum erworbenen Vermögen gehörte auch ein Grundstück, das ursprünglich forstwirtschaftlich genutzt wurde, am Bewertungsstichtag aber zum Abbau von Bodenschätzen verpachtet war. Das FA bewertete dieses Grundstück für Erbschaftsteuerzwecke als Grundvermögen. Der Kläger begehrte eine Zuordnung zu seinem L+F-Betrieb, weil er eine Wiederaufnahme der forstwirtschaftlichen Nutzung dieses Grundstücks plane.
AUSGABE: ErbBstg 2/2025, S. 25 · ID: 50274303