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SteuerrechtKrankheitsbedingter Abbruch: kein Kindergeld für volljährigen Azubi

Abo-Inhalt01.03.20223261 Min. Lesedauer

| Kindergeld wegen Berufsausbildung wird nicht mehr gewährt, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Erkrankung des Kindes beendet wurde. Ist die Erkrankung nur vorübergehend und ist das Kind nachweislich weiter ausbildungswillig, kann es als ausbildungsplatzsuchendes Kind berücksichtigt werden (BFH 31.8.21, III R 41/19, Abruf-Nr. 227445). |

Die im Februar 94 geborene T begann im Februar 16 eine zweijährige schulische Ausbildung. Die Familienkasse gewährte Kindergeld. Da die T aber im März 17 von der Schule abgegangen war und ab September eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen hatte, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab April 17 auf. Mittels Atteste wurde versucht nachzuweisen, dass T nur aufgrund einer Erkrankung die Schule nicht weiter habe besuchen können. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage für die Monate April bis September 17 statt und ging dabei davon aus, dass sich die T weiter in Ausbildung befunden habe. Der BFH gab jedoch der Familienkasse Recht.

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