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SteuerrechtKrankheitsbedingter Abbruch: kein Kindergeld für volljährigen Azubi
Abruf-Nr. 227445
| Kindergeld wegen Berufsausbildung wird nicht mehr gewährt, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Erkrankung des Kindes beendet wurde. Ist die Erkrankung nur vorübergehend und ist das Kind nachweislich weiter ausbildungswillig, kann es als ausbildungsplatzsuchendes Kind berücksichtigt werden (BFH 31.8.21, III R 41/19, Abruf-Nr. 227445). |
Die 1994 geborene T begann im Februar 2016 eine schulische Ausbildung. Die Familienkasse (FK) gewährte Kindergeld. Da die T im März 17 von der Schule abgegangen war und ab September eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen hatte, hob die FK die Festsetzung ab April 17 auf und forderte das Kindergeld zurück. T habe krankheitsbedingt die Schule abbrechen müssen. Das FG gab der Klage für T für April bis September 17 statt. Der BFH gab der FK Recht. Für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommt ein Kindergeldanspruch u. a. in Betracht, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden, vergeblich um einen Ausbildungsplatz bemühen oder wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten können, § 32 Abs. 4 EStG.
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AUSGABE: FK 6/2022, S. 91 · ID: 48016552