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Sexueller Missbrauch von SchutzbefohlenenStiefenkel unterfällt nicht dem geschützten Personenkreis

Abo-Inhalt02.05.2022880 Min. Lesedauer

| Der BGH hat entschieden, wer zu dem von § 174 Ab. 1 Nr. 3 StGB geschützten Personenkreis zählt (BGH 22.6.21, 2 StR 131/21, Abruf-Nr. 225992). |

Der Sohn S des T ist mit der Mutter M der O verheiratet. T wurde bezüglich der O wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt. Seine Revision war überwiegend erfolgreich: Die O ist kein leiblicher Abkömmling des T. Dazu zählen Personen, die biologisch vom Täter abstammen (Palandt/Siede, BGB, 80. Aufl., Einf. v. § 1591 Rn. 1). Erfasst sind leibliche Kinder und die in gerader Linie absteigenden Verwandten ([Ur-]Enkel, § 1589 S. 1 BGB; BGHSt 29, 387 f.). Die O ist auch kein rechtlicher Abkömmling des T. Dazu gehören adoptierte Kinder, die die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden erlangen (§ 1754 BGB), oder Kinder, die dem Mann nach § 1592 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB zugeordnet werden (MüKo/Renzikowski, StGB, 4. Aufl., § 174 Rn. 37). Nicht festgestellt war, dass der S zum Zeitpunkt der Geburt der O mit der M verheiratet war (§ 1592 Nr. 1 BGB) oder die O adoptiert hat, § 1754 Abs. 1, Abs. 2 BGB.

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AUSGABE: FK 6/2022, S. 91 · ID: 47835926

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