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Blitzlicht MandatspraxisEinsicht in VKH-Unterlagen ist nur in Ausnahmefällen zulässig
| Die Erklärung und die Belege zum Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegen dem Datenschutz. Damit der Gegner auch nicht durch Akteneinsicht Zugang zu ihnen erhält, ist jeweils ein gesondertes PKH-/VKH-Heft zu führen, auf das sich das Einsichtsrecht nicht erstreckt. Es gibt aber eine Ausnahme. |
Beispiel |
In einem Scheidungsverfahren erhält der Bevollmächtigte der Antragstellerin F die Mitteilung, es sei vorgesehen, die Erklärung und die Belege zum VKH-Antrag der Antragsgegnerseite, dem M, zugänglich zu machen, da dieser einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen habe. Auf Anfrage erklärt hierzu die Geschäftsstelle, der zuständige Richter verfahre auch ohne Antrag der jeweiligen Gegenseite immer so. Ist diese Verfahrensweise rechtens? |
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AUSGABE: FK 1/2024, S. 4 · ID: 49739761