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EhescheidungDer Härtegrund des § 1568 Abs. 1, 1. Alt. BGB hat strenge Voraussetzungen

Abo-Inhalt29.04.2024324 Min. LesedauerVon RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster

| Die Kinderschutzklausel § 1568 Abs. 1, 1. Alt. BGB setzt voraus, dass durch die Scheidung selbst solche atypischen ungewöhnlichen Folgen verursacht werden, dass es im Kindesinteresse notwendig ist, die Ehe der Eltern aufrechtzuerhalten. Die Situation des Kindes muss sich dadurch verbessern, dass vom Scheidungsausspruch abgesehen wird, so das OLG Stuttgart. |

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AUSGABE: FK 6/2024, S. 101 · ID: 49877689

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