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SozialrechtTrotz Tod der Pflegeeltern gibt es keine Vollwaisenrente
Abruf-Nr. 231484
| Den Status als Vollwaise i. S. d. § 48 SGB VI besitzt, wer keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr hat. Das ist bei einem Kind, dessen Pflegeeltern zwar verstorben sind, aber nicht der Fall, wenn die leiblichen Eltern noch leben (LSG NRW 14.6.22, L 14 R 693/20, Abruf-Nr. 231484). |
Der Kläger K kam nach der Geburt zu Pflegeeltern. Seine leiblichen Eltern leben noch. Nach dem Tod des Pflegevaters gewährte ihm der beklagte Rentenversicherungsträger (RVT) eine Halbwaisenrente. Nach dem Tod der Pflegemutter beantragte er erfolglos eine Vollwaisenrente. Seine gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Klage war erfolgreich. Auf die Berufung des RVT hat das LSG das Urteil geändert und die Klage abgewiesen.
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AUSGABE: FK 5/2024, S. 73 · ID: 48623578