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KinderreisepassEinreise: Reisende sind nach Vertragsschluss in der Pflicht
Abo-Inhalt30.09.20242066 Min. Lesedauer 
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Abruf-Nr. 243596
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| Ein Reiseveranstalter muss nicht darüber informieren, dass sich die Einreisebestimmungen nach Vertragsschluss geändert haben (AG München 27.2.24, 223 C 19445/23, Abruf-Nr. 243596). |
Einem 7-jährigen Kind wurde der Check-in auf die Malediven verweigert, da verlängerte Kinderreisepässe seit 2023 nicht mehr akzeptiert werden. Die Kläger mussten umbuchen und verlangten Schadenersatz wegen der Nichterfüllung von Hinweispflichten.
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AUSGABE: FK 11/2024, S. 181 · ID: 50150685
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