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Blitzlicht MandatspraxisRichtig Auskunft zum Zugewinnausgleich erteilen
| Ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags besteht ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Anfangs-, Trennungs- und Endvermögens, § 1379 BGB. Geschuldet wird dann eine in sich geschlossene schriftliche Aufstellung. Fraglich ist, in welcher Form die Auskunft erteilt werden muss. |
Beispiel | 
Die Ehefrau (F) lässt ihren Ehemann (M) nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags auffordern, Auskunft über das Anfangs- und Endvermögen zu erteilen. Der M gibt seinem Anwalt A dazu Unterlagen herein. Der A ist sich nicht schlüssig, ob er den M anhalten soll, eine geschlossene Aufstellung zu erstellen oder ob er diese Aufstellung in einem anwaltlichen Schreiben selbst liefert.  | 
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AUSGABE: FK 11/2024, S. 184 · ID: 50148454