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Blitzlicht MandatspraxisGewaltschutz und Beschwer

11.11.2024 2 Min. Lesedauer

| Bei Gewaltschutzverfahren besteht stets die Gefahr, dass i. d. R. Ehemänner und männliche Partner unberechtigten Vorwürfen ausgesetzt sind und negative Entscheidungen gegen sie erlassen werden. Die Gefahr ist besonders groß, wenn dies in einstweiligen Anordnungsverfahren ohne Anhörung der Betroffenen erfolgt. Dies wirft die Frage auf, welche verfahrensmäßigen Behelfe zur Verfügung stehen, um sich dagegen zu wehren. |

Beispiel

Nach einem Disput verlässt der Ehemann (M) die Wohnung, die Ehefrau (F) ruft die Polizei, erhebt falsche Anschuldigungen und beantragt erfolgreich eine Wohnungszuweisung mit Näherungsverbot im eA-Verfahren. M will sich nun gegen die Vorwürfe wehren und beantragt mündliche Verhandlung. Zwischen Gerichtstermin und Ablauf der Befristung der eA liegt ein Monat. Er fragt, ob bei seinem Ansinnen eine Beschwer im Rechtssinne erforderlich und gegeben ist und ob er seine Version durch eidesstattliche Versicherung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung noch rechtzeitig glaubhaft machen kann?

AUSGABE: FK 12/2024, S. 200 · ID: 50173774

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