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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
mit dem Beschluss des BGH vom 31.7.24 (XII ZB 147/24) legt der XII. Zivilsenat erneut wichtige Wegweiser zum Adoptionsrecht und den Beteiligungsrechten potenzieller leiblicher Väter fest. Diese Entscheidung stärkt die verfassungsrechtlichen Interessen möglicher leiblicher Väter und schärft die Anforderungen an die Verfahrensführung durch das Familiengericht.
Die Ehefrau einer Kindsmutter wollte deren vierjähriges Kind adoptieren. Das Kind war mithilfe einer „privaten“ Samenspende gezeugt worden. Zwar bestand Kontakt zum leiblichen Vater V. Dessen Zustimmung zur Adoption wurde nicht vorgelegt, nur ein Chatverlauf. Die Ehefrauen beriefen sich darauf, dass der V nicht benannt werden wolle und man dies respektieren würde, insbesondere um eine spätere Kontaktaufnahme zum Kind nicht zu gefährden.
AUSGABE: FK 12/2024, S. 2 · ID: 50229835