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AnwaltsvergütungVermittlungshonorare sind auch zwischen Anwälten unzulässig
| Eine Vereinbarung zwischen Anwälten, nach der Mandate gegen Entgelt vermittelt werden sollen, ohne dass hierfür eine konkrete, dem Mandat zuzuordnende Tätigkeit geschuldet ist, verstößt gegen § 49b Abs. 3 BRAO. |
. 229257
Die Folgen dieser Entscheidung des OLG Düsseldorf (11.1.22, 24 U 184/19, Abruf-Nr. 229257) ergeben sich aus § 134 BGB. § 49b BRAO stellt ein Verbotsgesetz i. S. d. Vorschrift dar, sodass eine Provisionsvereinbarung nichtig ist. Hier hatte Anwalt 1 dem nachfolgenden Anwalt 2 vorgerichtlich bearbeitete Mandate für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche „überlassen“. Dafür sollte er eine streitwertabhängige Provision von Anwalt 2 in Höhe von 40 bis 65 Prozent von dessen Honoraraufkommen erhalten.
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AUSGABE: FMP 6/2022, S. 95 · ID: 48284434