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Insolvenzrecht Mindestlohn ist nicht insolvenzsicher
| Bei Insolvenz des Arbeitgebers kann der Insolvenzverwalter vom Arbeitnehmer das zu bestimmten Zeitpunkten ausbezahlte Arbeitsentgelt zugunsten der Insolvenzmasse nach Maßgabe der §§ 129 ff. InsO zurückfordern. |
. 229384
Der Rückgewähranspruch umfasst nach Ansicht des BAG (25.5.22, 6 AZR 497/21, Abruf-Nr. 229384) das gesamte Arbeitsentgelt einschließlich des gesetzlichen Mindestlohns. Der Gesetzgeber habe zwar den Mindestlohn eingeführt, ihn dabei aber nicht anfechtungsfrei gestellt. Das sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Im konkreten Fall forderte der Insolvenzverwalter den Arbeitslohn einer Arbeitnehmerin aus den letzten beiden Monaten vor dem Insolvenzantrag nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO zurück. Der Arbeitslohn wurde vom Konto der Mutter des Arbeitgebers gezahlt.
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AUSGABE: FMP 8/2022, S. 133 · ID: 48422433