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Elektronischer Rechtsverkehr Rechtsprechung verzeiht keine zeitlichen Nachlässigkeiten
| Die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs ist am 1.1.22 eingetreten. Folge: Eine Prozesserklärung ist bei Nichteinhaltung der nach § 130d S. 1 ZPO vorgeschriebenen Übermittlungsform des § 130a ZPO nicht wirksam. |
. 230198
Die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften heilt den Verstoß gegen § 130d S. 1 ZPO nach Ansicht des OLG Düsseldorf (23.3.22, 12 U 61/21, Abruf-Nr. 230198) nur, wenn entsprechend § 130d S. 2 und 3 ZPO dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass das Einreichen auf dem Weg des § 130a ZPO aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Es stelle dabei keine vorübergehende technische Unmöglichkeit dar, wenn dem Anwalt (nur) die Übermittlung eines qualifiziert signierten elektronischen Dokuments i. S. d. § 130a Abs. 3 1. Alt. i. V. m. Abs. 4 ZPO nicht möglich ist, weil er nach Entwendung der beA-Karte zunächst als Ersatz nur eine solche ohne Signierfunktion erhalten hat, sodass er zusätzlich noch das zeitaufwendige Zertifizierungsverfahren für eine qualifizierte Signatur bei der Bundesnotarkammer durchführen lassen muss.
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AUSGABE: FMP 8/2022, S. 132 · ID: 48422431