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InsolvenzAbgrenzung zwischen Insolvenzforderung und Neuverbindlichkeit
| Wird ein Flug nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Luftfahrtunternehmens annulliert, stellt der Erstattungsanspruch eines Fluggastes, der den Flug vor der Eröffnung gebucht und vollständig bezahlt hatte, grundsätzlich eine Insolvenzforderung dar. |
. 230152
Das hat der BGH (5.5.22, IX ZR 140/21, Abruf-Nr. 230152) auf die Feststellung entschieden, dass es spezialgesetzliche Regelungen zu der Frage, ob ein Erstattungsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Fluggastrechte VO eine Masse- oder eine Insolvenzforderung darstellt.
Es gilt also § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Danach sind Masseverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Daran fehlte es hier.
Schuldner bleibt verwaltungs- und verfügungsbefugt Merke | Daran ändert auch nichts, wenn die Fluggesellschaft zuvor unter Eigenverwaltung stand. Ist Eigenverwaltung angeordnet worden, bleibt der Schuldner nämlich verwaltungs- und verfügungsbefugt (§ 270 Abs. 1 S. 1 InsO). |
AUSGABE: FMP 9/2022, S. 149 · ID: 48491100